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Vereinssatzung von EigenArt e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „EigenArt“. Er hat seinen Sitz in Köln und ist seit 29.04.2009 beim Amtsgericht Köln im Vereinsregister (15928) eingetragen. Seit der Eintragung führt er den Zusatz e.V.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die Jugendpflege und Jugendfürsorge zu fördern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Anleitung Jugendlicher, den Übergang von der Schule in die Berufs- und Arbeitswelt selbstbewusst zu meistern und bestehende Schwierigkeiten zu beseitigen. Dazu wird eine Beratungs- und Konsultations- stelle als Anlaufpunkt eingerichtet und es werden an und mit Schulen Projekte zur Berufs- vorbereitung im handwerklichen und künstlerischen Bereich durchgeführt. Das Selbstvertrauen der jungen Menschen durch die Erlangung grundlegender Arbeitstechniken zu stärken, steht hierbei im Mittelpunkt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Organe des Vereins

Die Organe sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 7)
  2. der Vorstand (§ 8 )
  3. der Beirat (§ 11)


§ 5 Mitgliedschaft

l. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins könnennatürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaftbeginnt mit der Aufnahme in den Verein.

Es bedarf eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Er berücksichtigt dabei die Interessen des Vereins, insbesondere ob der Antragsteller die Aufgabenstellung und Ziele des Vereins zu fördern verspricht. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung, bedarf es keiner Begründung.

II. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann jederzeit erklärt werden.

Ill. Ausschluss aus dem Verein

Bei groben Verfehlungen oder Verstößen gegen die Interessen, den Zweck oder die Satzung des Vereins kann ein Mitglied ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied muss zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Ab Beschlussfassung ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.

Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen die Möglichkeit der Beschwerde zu. Diese muss schriftlich und innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand erfolgen. Mit Ablauf dieser Frist wird der Ausschluss wirksam, soweit keine Beschwerde eingelegt wurde.

Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich unter Hinweis auf sein Beschwerderecht mitzuteilen und zu begründen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlungendgültig. Für die Entscheidung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Ein Ausschluss ist auch möglich, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in Rückstand bleibt. Ist in diesem Fall eine Mahnung nicht zustellbar und der aktuelle Aufenthalt oder eine andere Kontaktmöglichkeit des Mitglieds dem Verein nicht bekannt, genügt die Streichung aus der Mitgliederliste, um die Mitgliedschaft zu beenden.


§ 6 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Dieser ist für das laufende Geschäftsjahr jeweils bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft vor diesem Datum wird der Jahresbetrag für das laufende Geschäftsjahr nicht fällig. Bei Beendigung nach diesem Datum werden die Beiträge nicht erstattet.


§ 7 Mitgliederversammlung

I. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern nicht bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen insbesondere:

  1. Änderungen der Satzung
  2. die Wahl des Vorstandes, des Schatzmeisters und des Rechnungsprü­fers sowie deren etwaige Abberufung
  3. die Berichte des Vorstands, Schatzmeisters und des Rechnungsprüfers entgegen zu nehmen und zu prüfen
  4. den Vorstand und den Schatzmeister zu entlasten
  5. über die Beschwerde nach §5 III (Ausschluss) dieser Satzung zu entscheiden
  6. die Bestätigung des Haushaltsplans
  7. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  8. die Auflösung des Vereins

II. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Darüber hinaus sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei dem Vorstand beantragt wird.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn über die Beschwerde gegen einen Ausschlussbeschluss gemäß § 5 III dieser Satzung zu entscheiden ist.

III. Einberufung

Jede Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Haben einzelne Mitglieder eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer beim Vorstand hinterlegt, kann die Einladung bei ihnen auch per E-Mail oder Fax erfolgen.

Anträge zur Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung sind vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

Nachträgliche Änderungen der Tagesordnung sollen den Mitgliedern vor dem Versammlungstermin mitgeteilt werden. Eine Beschlussfassung ist zu Tagesordnungspunkten, die den Mitgliedern nicht spätestens 7 Tage vor dem anberaumten Termin mitgeteilt wurden, ausgeschlossen.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins oder die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, des Schatzmeister und des Rechnungsprüfers können nicht nachträglich zum Tagesordnungspunkt gemacht werden.

IV. Durchführung und Beschlussfassung

Der Vorstandsvorsitzende leitet die Versammlung. Ist dieser nicht anwesend oder verhindert, erfolgt die Versammlungsleitung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Ist auch dieser nicht anwesend oder verhindert bestimmen die erschienen Mitglieder einen Versammlungsleiter. Jede Mitgliederversammlung ist zu protokollieren, insbesondere ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet in Form von Beschlüssen und Wahlen. JedesMitglied hat eine Stimme. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes ist zulässig. Das Vertretungsrecht ist durch schriftliche Vollmacht des Vertretenen bei der Eintragung in der Anwesenheitsliste nachzuweisen. Mehrfachvertretung ist ausgeschlossen.

Alle Beschlüsse und Wahlentscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vereinszweck kann nurmit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden und vertretenen Mitglieder geändert werden.

Die Form der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Bei Widerspruch entscheiden darüber die erschienenen Mitglieder.


§ 8 Vorstand

I. Vorstand im Sinne des BGB

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern des Vereins und zwar dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind einzeln außenvertretungsberechtigt. Sie sind dabei an die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung gebunden.

II. Wahl

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit gewählt.

Es können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Wahl erfolgt für vier Geschäftsjahre und für jedes Vorstandsmitglied jeweils in einem gesonderten Wahlgang.

Erreicht ein Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen. Ist auch dieser nicht erfolgreich, so muss ein dritter Wahlgang durchgeführt werden. Im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Darauf ist vor Beginn des dritten Wahlgangs hinzuweisen.

Scheiden der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt (z.B: durch Rücktritt oder Tod), muss unverzüglich in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchgeführt werden.

III. Gesamtvorstand

Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss den Vorstand um bis zu 5 Mitglieder erweitern. Sie bilden zusammen mit dem nach § 8I dieser Satzung gewählten Vorstand den Gesamtvorstand.

Die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands erfolgt nach den Grundsätzen des § 8 II dieser Satzung. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des erweiterten Vorstands, führt das neugewählte Vorstandsmitglied das Amt bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl fort. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstands aus, so muss der Vorstand neu gewählt werden.

IV. Aufgaben und Geschäftsverteilung

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Sinne der Interessen und Ziele des Vereins auf Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Das gilt auch für die Zeit nach Amtsablauf und für den Fall eines Rücktritts bis längstens zur Wahl und Konstituierung eines neuen Vorstandes, sofern die Mitgliederver­sammlung nichts Anderes beschließt.

Der Vorstand regelt die Geschäftsverteilung unter sich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

Der Vorstand kann die Geschäftsführung für bestimmte Ge­schäftsbereiche auf einen Geschäftsführer übertragen. Aufgaben und Befugnisse des Ge­schäftsführers werden vom Vorstand festgelegt.

V. Beschlussfassung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen.

In dringenden, nicht aufschiebbaren Fällen sind Eilbeschlüsse zulässig. Diese werden vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam gefasst. Eilbeschlüsse können auf schriftlichem, elektronischem oder telefonischem Weg herbeigeführt werden. Über jeden Eilbeschluss sind die übrigen Vorstandsmitglieder unverzüglich zu informieren.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ist dieser nicht anwesend oder verhindert, die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Über die Vorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle zu führen, die von den Vor­standsmitgliedern, beim Gesamtvorstand, vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben sind.

VI. Abberufung des Vorstands

Eine Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder ist nur durch die Mitgliederversammlung und nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei groben Pflichtverletzungen oder bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung zulässig.


§ 9 Schatzmeister

Die Mitgliederversammlung wählt einen Schatzmeister. Dieser sollte gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen des § 8 II dieser Satzung.

Dem Schatzmeister sind durch den Vorstand die für eine ordnungsgemäße Amtsführung erforderlichen Vollmachten zu erteilen.


§ 10 Prüfung der Kassen und Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands oder Schatzmeister sein darf.

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen des § 8 II dieser Satzung.

Aufgabe des Rechnungsprüfers ist es, mindestens einmal im Geschäftsjahr die Konten des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen und den Vorstand über die Ergebnisse seiner Arbeit zu unterrichten.

Er erstellt einen Prüfungsbericht für die Mitgliederversammlung und beantragt bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung die Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters.


§ 11 Beirat

Zur Unterstützung und Förderung der Anliegen des Vereins und der Arbeit des Vorstands kann aus fachkundigen Personen ein Beirat gebildet werden. Der Beirat hat nur beratende Funktion. Die Berufung und Abberufung des Beirats und seiner Mitglieder erfolgen durch den Vorstand.


§ 12 Förderkreis

Natürliche Personen, Handelsgesellschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts und sonstiger Körperschaften, die den Verein und seine Ziele in besonderem Maße unterstützen und fördern, ohne Mitglieder zu sein, können jederzeit durch den Vorstand in den Kreis der Förderer des Vereins aufgenommen werden.

Die Mitglieder des Förderkreises werden über die Arbeit des Vereins informiert.


§ 13 Auflösung des Vereins

In dem Fall der Auflösung des Vereins wird die Liquidation durch den zuletzt im Amt befindlichen Vorstand durchgeführt. Bei der Auflösung des Vereins oder der Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die „Freie evangelische Gemeinde“ in Köln-Porz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.